Auf dem ersten Blick scheint der Begriff der Aktiengesellschaft selbsterklärend. Allerdings wird schnell klar, dass es sich hier um eine sehr spezielle Rechtsform handelt, die mit einer Reihe von Auflagen verbunden ist. Im Folgenden beantworten wir die Frage: „Aktiengesellschaft: Was ist das?“
Aktiengesellschaft: Was ist das? – Der Aufbau einer Aktiengesellschaft
Eine Aktiengesellschaft ist in drei Organe strukturiert. Sie besteht aus der Hauptversammlung, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat.
Die Hauptversammlung: Eine Hauptversammlung muss mindestens ein Mal im Jahr einberufen werden. Auf der Hauptversammlung haben Aktionäre die Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben. Außerordentliche Hauptversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn es notwendig ist. Während der Versammlung werden organisatorische und operative Entscheidungen getroffen.
Der Vorstand: Die operativen Geschäfte einer Aktiengesellschaft werden durch den Vorstand geregelt. Er arbeitet selbstständig und ist unabhängig von der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat: Als Kontrollorgan einer Aktiengesellschaft dient der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat bestimmt den Abschlussprüfer und benennt bzw. entzieht Positionen für den Vorstand. Mitglieder des Aufsichtsrates haben Zugriff auf die Bücher der AG.
Aktiengesellschaft – Die rechtliche Definition
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist in ihrer Rechtsform als eine Kapitalgesellschaft definiert. Dies macht die AG zu einer juristischen Person. Ihr stehen Rechte und Pflichten zu, die eigentümerunabhängig bestehen. Die Gesellschaft wird in einzelne Anteile unterteilt – den Aktien. Diese befinden sich wiederum im Besitz von Aktionären, was sie zum Teileigentümer der Gesellschaft macht.
Gesellschafter: Abhängig von der Anteilsmenge steht dem Aktionär eine relevante Entscheidungsgewalt zu. Wenn Anleger mit Aktien handeln, sind sie automatisch Teil der Gesellschaft. Geringe Aktienanteile sind natürlich nicht ausreichend, um einen individuellen Einfluss nehmen zu können.
Eine Aktiengesellschaft gründen
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist streng reguliert. Hier die wichtigsten Schritte in der Übersicht:
- Die Satzung erstellen und notariell beurkunden
- Die Aktien werden durch den Firmengründer übernommen
- Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer werden offiziell informiert
- Gründungsbericht und Gründungsprüfung werden erstellt und abgeschlossen
- Die Einlagen werden in der Form von einer Bareinzahlung oder Sacheinlagen hinterlegt
- Offizielle Anmeldung der AG für die Eintragung in das Handelsregister
Der Jahresabschluss:
Eine Aktiengesellschaft ist in allen Aspekten rechtlich geregelt. Das gilt auch für den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss umfasst eine Bilanz, eine Gewinnrechnung und eine Verlustrechnung. Ein Lagebericht ist nicht Teil des Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss muss durch die AG veröffentlicht werden. In welchem Umfang der Abschluss vorliegen muss, ist abhängig von der Größe der Aktiengesellschaft.
Der Handelsregister:
Eine Reihe von Informationen müssen für eine Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden:
- Gründung der AG
- Erster Vorstand
- Erster Aufsichtsrat
- Personaländerungen der Gremien
- Jahresabschlüsse
Die Aktiengesellschaft an der Börse
Aktien lassen sich nach Belieben an andere Personen übertragen. Es gibt keine speziellen Vorschriften oder formelle Vorgaben. Nicht-verbriefte Aktien lassen sich durch eine einfache Abtretung übertragen. Handelt es sich aber um eine Namensaktie, ist die Zustimmung der Hauptversammlung notwendig.
Aktien lassen sich nicht automatisch an der Börse handeln. Der Börsengang umfasst einen bestimmten Prozess, der vorher durchlaufen werden muss, bevor man mit den Aktien handeln kann. Unter anderem muss die AG eine Reihe von rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in der Börsenzulassungsverordnung und dem Börsengesetz beschrieben. Ein Börsengang bringt für die AG weitere Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht mit sich.
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