Gut acht Jahre ist es her, dass sich Deutschland mit der Einführung einer Abgeltungssteuer in die Praxis zahlreicher anderer Länder fügte. Schon zuvor wurden in anderen Nationen weltweit Quellensteuern für Aktiengewinne erhoben. Allerdings werden so möglicherweise internationale Investments doppelt besteuert, da die Quellensteuer automatisch subtrahiert wird. Aber wie Aktien versteuern?
Die Doppelbesteuerung vermeiden:
Wer international mit Aktien handeln will, sollte daher auch wissen, wie er seine Aktien versteuern muss. Durch die automatische Abführung der Abgeltungssteuer ist die Versteuerung von Aktiengewinnen und Spareinlagen zwar erleichtert worden, doch bei der Abführung ausländischer Quellensteuern sollte man genau hinschauen, um nicht zweimal für das identische Wertpapier belastet zu werden.
Was hat sich geändert?
Aus Kapitalanlagen hervorgehende Gewinne müssen nach dem deutschen Recht versteuert werden. Seit 2009 gibt es dafür die sogenannte Abgeltungssteuer. Sie besagt, dass Einnahmen aus Kapitalvermögen, Dividendenerträgen oder dem Aktienhandel der Steuerpflicht unterliegen.
Vor 2009: Früher konnten auf Aktiengewinne verschiedene Steuersätze angewandt oder auch miteinander kombiniert werden. Die sogenannte Spekulationssteuer fiel nur an, lag zwischen dem An- und Verkauf eines Papiers weniger als ein Jahr. Dieser Veräußerungsgewinn entfiel, wurden die Aktien länger als zwölf Monate vom Anleger behalten.
Seit 2009: Zwar sind alle Aktien, die noch vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden weiterhin steuerfrei, doch für alle späteren Papiere wurde in Deutschland danach eine pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % eingeführt. Des Weiteren wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie im Einzelfall die Kirchensteuer addiert. Insgesamt ergibt sich für jeden Aktionär ein Abzug von ca. 26 – 28 % seiner Erträge.
Quellensteuer
Die Besteuerung wird den Anlegern abgenommen: Als Quellensteuer ausgezeichnet, wird die Abgeltungssteuer direkt von der Bank oder dem Online-Broker an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Diese Quelle wiederum verrechnet automatisch Gewinne und Verluste, die beim An- und Verkauf entstanden sind. Ausschließlich die entstandene Differenz wird am Ende besteuert. Allerdings: Kursgewinne von Aktien werden ausnahmslos mit den beim Aktienhandel entstehenden Verlusten ausgeglichen, andere Wertpapiere nicht angerechnet.
Vor- oder Nachteil?
Vorteile: Durch den pauschalen Zinssatz von 25 % sparen Aktionären mit einem hohen Einkommen Geld. Denn so müssen Sie nicht den eventuellen Höchstsatz von 45 % zahlen. Wer ein geringes Einkommen und einen geringen Steuersatz hat, hat das Wahlrecht. Es steht dem Aktionär frei, seine Aktiengewinne anzugeben oder auch nicht.
Nachteile: Bis zum 1. Januar 2009 wurde bei Transaktionen unter einem Jahr eine Gewinnsteuer erhoben. Wer seine Wertpapiere länger als zwölf Monate im Besitz behielt, wurde von dieser sogenannten Spekulationssteuer entbunden. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer muss nun unabhängig von der Zeit zwischen dem An- und Verkauf eine Steuer abgeführt werden.
Wie Aktien versteuern?
Finanzamt – Freistellungsauftrag ausfüllen
801 Euro darf jeder einzelne Anleger gemäß des Gesetzes steuerfrei einnehmen, bei Ehepaaren verdoppelt sich die Summe auf 1602 Euro. Dieser Sparerpauschalbetrag hat den Sparerfreibetrag abgelöst. Um zu verhindern, dass jener an das Finanzamt abgegeben wird, wenn Sie mit Aktien handeln, sollten Sie einen Freistellungsauftrag ausfüllen.
Günstige Prüfung
Liegt Ihr privater Steuersatz unter der Abgeltungssteuer, können Sie gegebenenfalls auch diesen angeben. Auf Ihre Bitte muss das zuständige Finanzamt überprüfen, ob Sie eventuell zu viele Steuern abgeführt haben.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Personen, die von einer Einkommenssteuer befreit sind, weil sie keine oder nur sehr geringe Einkünfte haben, zahlen auch keine Steuern auf ihre Kapitalerträge. Um hier sicherzugehen, sollten Sie eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Wie beim Freistellungsauftrag wird Ihr Geld bei einem positiven Bescheid nicht an Ihr Finanzamt weitergeleitet.
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